Feingehaltsgesetz

Das Feingehaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Goldankauf-Pro24 München

 

Die Herstellung und der Verkauf von Edelmetallwaren unterliegen gesetzlichen Vorschriften, in denen Regeln über den Feingehalt der Metalle sowie für den Ankauf und Verkauf derartiger Waren festgeschrieben sind, z.B. für Goldankauf, Goldverkauf, Silberankauf und Silberverkauf. Das Gesetz, das auf das Jahr 1884 zurückgeht und 1888 in Kraft trat, bestimmt, unter welchen Bedingungen welche Waren und Geräte mit Angaben zum Edelmetallgehalt versehen werden dürfen. Die Anwendung eines Feingehaltsstempels ist in Deutschland jedermann erlaubt und nicht nur Goldschmieden oder Schmuckherstellern vorbehalten. Die Anbringung des Feingehalts ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn sie jedoch durchgeführt wird, muss sie so erfolgen, wie es das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) vorschreibt.

Als Feingehalt, z.B. Feingoldgehalt oder Feinsilbergehalt, bezeichnet man den Masseanteil des höchstwertigen Edelmetalls in einem legierten Metallobjekt, etwa einem Schmuckstück oder einer Münze. Er wird in Tausendstelteilen (Promille) angegeben. Das Feingewicht (auch Nettogewicht) ist die Masse des höchstwertigen Edelmetalls in einer Legierung. Die Gesamtmasse eines Stückes wird als Raugewicht (auch Bruttogewicht oder Schrot) bezeichnet, dazu gehören alle Metalle einer Legierung. Häufig wird dem Gold oder Silber das Halbedelmetall Kupfer hinzulegiert. Den Feingehalt nennt man auch Korn, Feinheit oder Feine.

Gerät aus Gold muss mindestens einen Feingoldgehalt von 585/1000 und Gerät aus Silber mindestens einen Feinsilbergehalt von 800/1000 aufweisen. Nur goldenes Gerät darf mit dem Sonnenzeichen versehen werden, silbernes Gerät mit dem Halbmond. In Deutschland bestehen keine Gesetze zur Stempelung von Platinschmuck oder Palladiumschmuck. Zur Prägung des dreistelligen Feingoldgehalts bzw. Feinsilbergehalts werden Stempel aus Werkzeugstahl benutzt, die heutzutage in der Regel maschinell hergestellt werden. Die Schrifthöhe liegt zwischen 0,3 und mehreren Millimetern. Um ein Stück mit einer sogenannten Punzierung zu versehen, wird der Stempel auf den Gegenstand aufgesetzt und mit einem Hammerschlag die Schrift eingeprägt. Eine Gravur zur Kennzeichnung des Feingehalts ist nicht gestattet.

Gemäß deutschem Recht kann Schmuck in jedem beliebigen Feingehalt hergestellt, mit dem Feingehaltsstempel versehen und veräußert werden. Elektronische Bauteile oder Katalysatoren aus Edelmetall etwa werden nicht mit einem Feingehaltsstempel versehen. Der höchste Reinheitsgrad bei Edelmetallen, der im normalen Handel üblich ist, liegt bei 999,9/1000. Manche Anlagemünzen werden sogar mit einer Feinheit von 999,99/1000 hergestellt. Einen höheren Reinheitsgrad als 999,99/1000 herzustellen ist mit erheblichem technischen Aufwand verbunden und daher nicht wirtschaftlich. Die Standardgoldbarren (Good Delivery Bars) mit einem Gewicht von 12,44 Kilogramm, die im internationalen Goldhandel verwendet werden, besitzen einen Feingoldgehalt von 995/1000.

Der Feingehalt von Silber wurde bis 1886 in Lot angegeben, einer alten deutschen Maßeinheit zur Angabe der Masse. Der Feingehalt von Gold wurde bis 1888 in Karat angegeben, einer Maßeinheit, die heute zwar nicht mehr offiziell verwendet wird, aber immer noch in Gebrauch ist. Gängige Feingehalte in Deutschland sind für Gold 750, 585, 375 und 333, für Silber 800, 835, 925 und 950 sowie für Platin 950. In Deutschland gibt es keine zuständigen Stellen, die für die Überprüfung von Edelmetallwaren verantwortlich zeichnen. Verstöße werden nur verfolgt, wenn Anzeige erstattet wurde.

 

Es folgt das FeinGehG-Gesetz im Wortlaut:

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG)

"Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist"

§ 1
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.

§ 2
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.

§ 3
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.

§ 4
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.

§ 5
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.

§ 6
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.

§ 7
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.

§ 8
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche
1.  zur Verzierung der Ware dienen;
2.  zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3.  als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.

§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.  Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts
nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
2.  Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3.  gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
4.  Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.